Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SCHAUB fertigungsTECHNIK GmbH, 77723 Gengenbach
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Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Zahlungen
Die Zahlung ist fällig innerhalb 30 Tagen rein netto.
Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Besteller nicht eingehalten, werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen des jeweiligen Bankzinssatzes berechnet. Die Zahlung gilt erst mit Gutschrift auf unser Konto als erfüllt.
Preise
Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zuzüglich werden Versand-, Transport- und Verpackungskosten berechnet. Alle Preise sind freibleibend.
Lieferung
Lieferfristen und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
Lieferbehinderungen durch höhere Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörung, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die uns die Lieferung erschweren, gleich.
Verzug unsererseits tritt nur ein, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Käufers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Vorraussetzung ist weiterhin, dass der Käufer nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist.
Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Empfang unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferer schriftlich angezeigt werden.
Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus können grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Betriebsstörungen, Ein- und Ausbau von Ersatzteilen, Frachtausgaben und Folgeschäden geltend gemacht werden, ausgenommen Ansprüche aufgrund groben Verschulden des Lieferers.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Der Käufer verwahrt unsere Ware unentgeltlich.
Der Käufer ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den unten aufgeführten Fällen - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Käufer hiermit an uns ab.
Bei der Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt – insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält – und eine Gefährdung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ausgeschlossen erscheint.
Andernfalls sind wir berechtigt, unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages, auf Kosten des Käufers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis zu unserem Zutritt zum Grundstück und Gebäude, wo sich unsere Ware befindet, zum Zwecke der Bestandsaufnahme und der Inbesitznahme. Außerdem sind wir zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt.
Wir können verlangen, dass uns der Käufer die in unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
SCHAUB
fertigungsTECHNIK GmbH
Flößerstraße 5
77723 Gengenbach
Geschäftsführer: Klaus-Peter Schaub; HRB480416